Es entsprach seinem direkten Willen, diese Maskenpflicht nicht zu befolgen. Indem sich der Beschuldigte weigerte, dieser Anweisung nachzukommen, erfüllte er den Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST. 17.8.2 Rechtfertigung und Schuld Der Beschuldigte rechtfertigte sein Verhalten mit der Vorlage eines Schreibens und machte darin im Wesentlichen «Gewissens- und Weltanschauungsgründe» geltend, welche ihn im Sinne von «besonderen Gründen» von der Maskenpflicht dispensieren würden (pag. 11 f.).