Indem die diensthabenden Transportpolizisten (darunter B.________) den Beschuldigten aufforderten, eine Maske zu tragen, hielten sie ihn dazu an, die Maskenpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage zu befolgen und erteilten ihm damit eine Anordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 9 Abs. 1 BGST. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Aufforderung und wusste, dass diese sich auf die Maskenpflicht gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog. Es entsprach seinem direkten Willen, diese Maskenpflicht nicht zu befolgen.