Die Maskenpflicht stellt – gestützt auf das voranstehend Ausgeführte – gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST eine rechtmässige bzw. verfassungskonforme Benützungsvorschrift des öffentlichen Verkehrs dar, welche durch die Sicherheitsorgane der Transportpolizei durchgesetzt werden kann. Sie galt unabhängig von der Anzahl der Reisenden im fraglichen Wagon des Zuges. Indem die diensthabenden Transportpolizisten (darunter B.____