15 Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr war zur Tatzeit in Kraft und lautete wie folgt: «Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b) Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.»