AL., a.a.O., Rz. 532 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Transportpolizisten am 11. Juli 2020 vorschriftsgemäss als solche zu erkennen gaben (Art. 9 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]). Es gibt jedenfalls weder in den Aussagen des Beschuldigten noch sonst in den Akten Hinweise auf das Gegenteil (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.