17.8 Subsumtion 17.8.1 Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte weigerte sich am 11. Juli 2020 um ca. 22:40 Uhr als Passagier im Zug Nr. 7242 trotz Anweisung der anwesenden Transportpolizisten eine Gesichtsmaske zu tragen. Vorliegend befand sich der Beschuldigte in einem Personenzug der SBB, womit das BGST gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGST anwendbar ist. Die Transportpolizei ist ein Sicherheitsorgan im Sinne von Art. 1 und 2 BGST (vgl. STRAUB ET AL., a.a.