366 Abs. 2 StGB) und sind somit für die verurteilten Personen hinsichtlich der gesellschaftlichen Missbilligung deutlich weniger einschneidend als Geld- oder Freiheitsstrafen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass im vorliegenden Fall ein gewisser Spielraum angezeigt ist bzw. war, da in einem Gesetzestext oftmals nicht alle sich im Einzelfall ergebenden Ausnahmen abgebildet werden können. Von einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots ist unter den dazumal gegebenen Umständen nicht auszugehen. 17.8 Subsumtion 17.8.1 Tatbestandsmässigkeit