Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 1 StGB). Unter dem Gesichtspunkt des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots stellt sich die Frage, ob Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage genügend bestimmt formuliert ist bzw. war. Vorliegend handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, der zu einer Bestrafung mit Busse führt. Damit liegt eine niedrigere Strafdrohung vor als im Falle von Geldoder Freiheitsstrafen, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit insgesamt weniger streng sind (vgl. etwa BGE 138 IV 13 E. 4.1 f.).