Fest steht jedenfalls, dass es nicht genügen kann, keine Maske tragen zu wollen, obwohl man dies könnte. 17.7 Bestimmtheitsgebot Gemäss dem auch im Nebenstrafrecht geltenden Bestimmtheitsgebot, muss eine Strafnorm so präzise formuliert sein, dass der Bürger bzw. die Bürgerin sein/ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (vgl. BGE 141 IV 279 E. 1.3.3, BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber gänzlich auf allgemeine und vage Begriffe verzichten