Wer besondere Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht geltend machen will, hat diese Gründe somit nachzuweisen und nicht bloss zu behaupten. Weiter müssen die besonderen Gründe – wie aus der Formulierung «keine Masken tragen können» (Hervorhebung durch die Kammer) hervorgeht – dem Tragen einer Maske entgegenstehen. Ob ein besonderer Grund das Tragen einer Maske ausschliesst dürfte sich, auch bei medizinischen Gründen, oftmals nicht ohne gewisse Wertungen bestimmen lassen. Fest steht jedenfalls, dass es nicht genügen kann, keine Maske tragen zu wollen, obwohl man dies könnte.