Ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass die betroffene Person aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, geniesst deshalb – ähnlich einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis – besonderes Vertrauen. Entsprechend kann nicht argumentiert werden, mit einer Einsichtnahme in ein solches Zeugnis werde in unverhältnismässiger Weise in die Privatsphäre oder die ärztliche Schweigepflicht eingegriffen. Wer besondere Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht geltend machen will, hat diese Gründe somit nachzuweisen und nicht bloss zu behaupten.