Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass ein reines Behaupten oder Glaubhaftmachen solcher besonderen Gründe nicht ausreicht. Dies wird durch die Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) bei Einführung der Maskenpflicht bestätigt (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3): Zum andern sind Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, die aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können (Bst. b).