zum EpG, BBl 2011 311, 364). Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend begründet, weshalb in der Schweiz im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen der besonderen Lage erfüllt waren. Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen vorbehaltlos an (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 189 ff.). Es wird lediglich ergänzt, dass das Bundesgericht seit Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits zahlreiche kantonale Erlasse überprüft hat, die sich auf diese Verordnung stützten.