BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage befugt, die Einhaltung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zu kontrollieren und durchzusetzen. Die Widerhandlung gegen eine entsprechende Anordnung von Angehörigen der Sicherheitsorgane wird gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST bestraft. 17.5 Zulässigkeit der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr 17.5.1 Befugnis des Bundesrats zum Erlass der Maskenpflicht Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG durch den Bundesrat erlassen.