BGST zu bewegen (STRAUB ET AL., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, Rz. 531). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Bst. a und b). Seit dem 6. Juli 2020 gilt im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage).