Die Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog sich unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie und ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des BGer 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewendet und die betreffende Bestimmung wird trotz der zwischenzeitlich erfolgten Revisionen bzw. deren Aufhebung nachfolgend als «Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage» bezeichnet.