Von dieser Maskenpflicht ausgenommen sind a.) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und b.) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Die Vorinstanz hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch einen Würdigungsvorbehalt zugunsten der Covid-19-Verordnung besondere Lage angebracht (pag.