9 genereller Weise als auch die Vorgehensweise des Bundesrates anlässlich der Covid-Pandemie (pag. 11 f.). 17.2 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt – wie im Strafbefehl vom 16. Februar 2021 vorgesehen – unter anderem als Widerhandlung gegen das BGST gewürdigt (Art. 9 BGST). Zurecht hat sie darauf hingewiesen, dass sich der fragliche Schuldspruch des Beschuldigten nicht auf eine Strafnorm in der Covid-19- Verordnung besondere Lage (oder im Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]) stützt.