12. hiervor bereits angetönt, bringt der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht insbesondere vor, dass es sich bei den genannten Gründen (Gewissensund Weltanschauungsgründe) um «besondere Gründe» im Sinne der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) handle und für einen Dispens von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr nicht zwingend ein ärztliches Attest erforderlich sei. Ferner kritisierte er sowohl die Maskenpflicht in