Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zug keine Maske trug, hierfür ein Schreiben mit seinen «besonderen Gründen» vorwies, auch nach Aufforderung der Transportpolizisten keine Maske anziehen wollte und in der Folge von zwei Transportpolizisten an den Armen aus dem Zug befördert bzw. «begleitet» wurde, wobei der Beschuldigte versuchte, erneut in den Zug einzusteigen, mit seinem Fuss die Türe des Zuges blockierte und damit eine pünktliche Abfahrt des Zuges verhinderte.