Vorliegend relevant ist, dass der Beschuldigte – nachdem er den Zug unwillentlich verlassen musste – mehrfach wieder einsteigen wollte, ihm die bevorstehende Abfahrt bekannt war und er mit seinem Fuss die Türe des Zuges blockierte. Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich.