Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass gemäss der von B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Handlungsanweisung als letzter Schritt eine Anzeigeerstattung vorgesehen ist. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass Schritt 3 der besagten Übersicht die Entfernung bzw. ein Ausschluss aus dem Fahrzeug vorsieht (pag. 162). Vorliegend relevant ist, dass der Beschuldigte – nachdem er den Zug unwillentlich verlassen musste – mehrfach wieder einsteigen wollte, ihm die bevorstehende Abfahrt bekannt war und er mit seinem Fuss die Türe des Zuges blockierte.