Diese erfolgte unbestrittenermassen mit körperlichem Einsatz (Packen an den Armen) bzw. gegen den Willen des Beschuldigten, wobei die Vorgehensweise der Transportpolizei, an welcher sich der Beschuldigte offensichtlich stört, vorliegend nicht zur Beurteilung ansteht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass gemäss der von B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Handlungsanweisung als letzter Schritt eine Anzeigeerstattung vorgesehen ist.