Dass die Anklageschrift hier von «begleitet» spricht, ist insofern nicht falsch, als effektiv eine Begleitung durch die Transportpolizisten stattfand. Diese erfolgte unbestrittenermassen mit körperlichem Einsatz (Packen an den Armen) bzw. gegen den Willen des Beschuldigten, wobei die Vorgehensweise der Transportpolizei, an welcher sich der Beschuldigte offensichtlich stört, vorliegend nicht zur Beurteilung ansteht.