153, Z. 13 ff.). Er gab indes sogar den (im Protokoll erfassten) Tipp, dass der Beschuldigte das nächste Mal «Erdnüsse essen oder ein Bier trinken» solle, dann habe er keine Probleme im Zug (pag. 154, Z. 12 f.). Die Kammer kommt nach dem Gesagten zu keinem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. So wurde der Beschuldigte von zwei Transportpolizisten an den Armen gepackt und gegen seinen Willen aus dem Zug befördert. Dass die Anklageschrift hier von «begleitet» spricht, ist insofern nicht falsch, als effektiv eine Begleitung durch die Transportpolizisten stattfand.