Der Zug konnte infolgedessen, so insbesondere aufgrund des Blockierens der Türe durch den Fuss des Beschuldigten bzw. seiner Verhaltensweise, nicht pünktlich losfahren. Hierbei ist auf die glaubhaften Aussagen von B.________ abzustellen, wonach der Zug um 22:47 Uhr hätte abfahren sollen und der Beschuldigte um 22:49 Uhr in Handschellen gelegt worden sei. Dies unter anderem deswegen, weil der Zug nicht länger habe blockiert werden sollen und es andere Leute gegeben habe, die hätten wegfahren wollen (pag. 153, Z. 32 ff.).