154, Z. 38 ff.). Letzteres spielt jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – keine Rolle. So schilderten nämlich sowohl der Beschuldigte als auch B.________, dass Ersterer mit seinem Fuss die Türe blockiert habe. Sodann ist aufgrund übereinstimmender Aussagen auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehrfach versuchte, den besagten Zug erneut zu betreten, was ihm aufgrund des unbestrittenen Zurückstossens durch B.________ nicht gelang. Der Zug konnte infolgedessen, so insbesondere aufgrund des Blockierens der Türe durch den Fuss des Beschuldigten bzw. seiner Verhaltensweise, nicht pünktlich losfahren.