149, Z. 42 f.). Die vom Beschuldigten geschilderte Version der Geschehnisse stimmt im Wesentlichen mit den Schilderungen von B.________ überein. Auch dieser gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit Gewalt rausbefördert bzw. der Beschuldigte am Arm genommen worden sei (pag. 152, Z. 38 f.). Auch sprach er – übereinstimmend mit dem Beschuldigten – davon, dass er diesen mehrfach (teilweise etwas stärker) zurückgestossen habe, wobei Letzterer umgefallen sei (pag. 153, Z. 5 ff.). Inwiefern diese Aussagen von B.________ von der Vorinstanz in augenfällig unzutreffender Weise gewürdigt worden sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht.