7 Blick auf die Aussagen des Beschuldigten und B.________ hat die Vorinstanz zurecht als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im fraglichen Zug keine Maske trug, eine solche nach Aufforderung auch nicht anziehen wollte und den vor Ort anwesenden Transportpolizisten kein ärztliches Zeugnis vorzeigte, das ihn von der Maskenpflicht befreite. Infolgedessen wurde der Beschuldigte unbestrittenermassen zum Verlassen des Zuges aufgefordert. Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass zwei Transportpolizisten ihn links und rechts untergehakt und rausgeführt hätten (pag. 148, Z. 45 f.).