___ eigenen Angaben zufolge der Auffassung war, es handle sich bei dem vom Beschuldigten vorgelegten Schreiben um einen Ausdruck aus dem Internet, zumal dies nichts an seiner damaligen Einschätzung änderte, wonach dadurch keine Ausnahme von der generellen Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr gerechtfertigt werde. Ob er dies zu Recht annahm, obwohl nicht ausschliesslich nur medizinische Gründe einen Maskendispens rechtfertigen, wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein. Mit