155, Z. 26 ff.). Dass die Transportpolizei die vom Beschuldigten geltend gemachten Gründe nicht als Ausnahme von der Maskenpflicht akzeptierte, vermag noch keine Verständigungsschwierigkeiten zu begründen, zumal ohnehin auch deutschsprachige Transportpolizisten vor Ort waren. Sodann ist unerheblich, dass B.________ eigenen Angaben zufolge der Auffassung war, es handle sich bei dem vom Beschuldigten vorgelegten Schreiben um einen Ausdruck aus dem Internet, zumal dies nichts an seiner damaligen Einschätzung änderte, wonach dadurch keine Ausnahme von der generellen Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr gerechtfertigt werde.