Letzterer gab nämlich zu Protokoll, dass seine bilingualen Kollegen längere Zeit mit dem Beschuldigten diskutiert hätten und Herr C.________ die vorgelegten Unterlagen des Beschuldigten durchgesehen und gesagt habe, es handle sich nicht um ein medizinisches Attest. Er habe dem Beschuldigten dann erklärt, dass die geltend gemachten «besonderen Gründe» nicht berücksichtigt werden könnten, da es sich nicht um ein von einem Arzt unterzeichnetes und datiertes Zeugnis handle (pag. 155, Z. 26 ff.).