152, Z. 27 ff.). Dass es sich hierbei nicht um ein ärztliches Zeugnis handelte, ist ebenfalls unbestritten. Der Beschuldigte führte hierzu zunächst aus, dass seine «besonderen Gründe» nicht angeschaut worden seien (pag. 148, Z. 40 f.). Im Rahmen seiner Berufungserklärung erklärte er demgegenüber, dass B.________ aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten seine «besonderen Gründe» für das Nichttragen der Maske nicht verstanden habe (pag. 219). Hiervon ist nicht auszugehen. Letzterer gab nämlich zu Protokoll, dass seine bilingualen Kollegen längere Zeit mit dem Beschuldigten diskutiert hätten und Herr C.__