16. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte hat in seinen Ausführungen nicht dargelegt, inwiefern die erstinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig respektive willkürlich sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb sie den – grösstenteils ohnehin unbestrittenen – angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete. Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, im fraglichen Zug keine Maske getragen zu haben (pag. 148, Z. 34 und Z. 39).