Bestritten ist, dass der Beschuldigte – wie im Strafbefehl geschildert – aus dem Zug «begleitet» worden sei. Vielmehr sei er gewaltsam und gegen seinen Willen aus dem Zug rausgeworfen worden. Bestritten ist sodann auch, dass der Beschuldigte die Türe des Zuges blockiert und so dessen pünktliche Abfahrt verhindert habe. Dies sei B.________ von der Transportpolizei gewesen. Ob die vom Beschuldigten vorgebrachten «besonderen» Gründe eine Ausnahme bzw. einen Dispens von der Maskenpflicht rechtfertigen, wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen aufzugreifen sein.