gründung eingeflossen seien. Die Gerichtspräsidentin habe nicht berücksichtigt, dass der aussagende Polizist selber zugegeben habe, er habe die besonderen Gründe des Beschuldigten nicht verstanden. Ferner habe der Kollege ihm (dem Polizisten) gesagt, es sei ein Ausdruck aus dem Internet und es würden nur ärztliche Atteste gelten, was nicht stimme. Der Polizist hätte aufgrund der Arbeitsanordnung wissen müssen, dass nicht nur ärztliche Atteste gelten würden. Auf die Richtigstellung des Beschuldigten habe er aggressiv reagiert.