Menschen, einfach gewaltsam aus dem Zug hätten werfen dürfen, obwohl er für das Nichttragen der Maske einen auf die Verordnung gestützten besonderen Grund (u.a. Gewissensgründe) vorgewiesen habe und ob Gewissens- und Weltanschauungsgründe keine besonderen Gründe sein könnten. In Bezug auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wurde gerügt, dass der Beschuldigte mit abwertenden Begriffen, welche aus der subjektiven Empfindung des Polizisten stammen würden, «belegt» worden sei, während dem wichtige Aussagen und das Fehlverhalten des Polizisten ganz verloren gegangen oder nicht adäquat in die Urteilsbe-