Es ist durch die objektiven und subjektiven Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte die Türen des besagten Zugs blockierte. Die Einwendungen des Beschuldigten, wonach B.________ die Türen blockiert habe, hat vorliegend keine Bedeutung, da der Beschuldigte zugab, den Fuss in dem Moment, als sich die Türen geschlossen hätten, in die Türe gehalten zu haben, um wieder einsteigen zu können (pag. 149 Z. 5 f.). Damit wurden die Türen durch den Beschuldigten blockiert. Hätte der Beschuldigte seinen Fuss nicht in die Türe gehalten, wäre der Zug abgefahren. Der Zug erhielt aufgrund der Türblockade durch den Beschuldigten eine Verspätung.