Die SBB-Polizei habe den Beschuldigten in der Folge aus dem Zug begleitet, wobei er beim Verlassen die Türe mit den Füssen blockiert habe, so dass es zu einer verspäteten Abfahrt des Zuges gekommen sei (pag. 21). 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies kein Beweisfazit als solches aus. Sie gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung jedoch zu folgenden Ergebnissen (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 187): 2.4.1 Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)