10. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 16. Februar 2021 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, am 11. Juli 2020 um ca. 22:40 Uhr ohne die vorgeschriebene Gesichtsmaske ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt zu haben. Als die SBB-Polizei ihn aufgefordert habe, eine Maske aufzusetzen und sie ihm gratis eine solche angeboten habe, habe er diese verweigert. Die SBB-Polizei habe den Beschuldigten in der Folge aus dem Zug begleitet, wobei er beim Verlassen die Türe mit den Füssen blockiert habe, so dass es zu einer verspäteten Abfahrt des Zuges gekommen sei (pag.