Es liegen keinerlei Hinweise vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Beschuldigten in Frage stellen würden. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtspräsidentin sogar darum bemüht war, im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorab über eine allfällige Maskenpflicht des Beschuldigten im Gerichtssaal zu befinden, um eine allfällige Befangenheit im konkreten Fall auszuschliessen. Die Rügen des Beschuldigten erweisen sich demnach als unbegründet. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung