Die Tatsache, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin nicht im Sinne des Beschuldigten entschieden und dieser demnach mit dem angefochtenen Urteil und der dazugehörigen Begründung nicht einverstanden ist, vermag noch keine Befangenheit zu begründen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Beschuldigten in Frage stellen würden.