58 StPO). Weder aus den Eingaben des Beschuldigten noch aus den Akten kann der Anschein der Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin abgeleitet werden. Der Beschuldigte begnügt sich damit, ihre Objektivität in allgemeiner bzw. pauschaler Weise in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin nicht im Sinne des Beschuldigten entschieden und dieser demnach mit dem angefochtenen Urteil und der dazugehörigen Begründung nicht einverstanden ist, vermag noch keine Befangenheit zu begründen.