7. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte oberinstanzlich die Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin geltend. Ihn beschleiche das dumpfe Gefühl und es scheine ihm die einzige sinngemässe Erklärung für das Urteil, dass sich Staatsangestellte gegenseitig unterstützen und schützen würden. Das Urteil der Vorinstanz wirke, als sei die Richterin befangen gegenüber dem Gesetzgeber oder dem Polizisten oder als hätte sie Angst vor den Konsequenzen (Verriss in den Medien, Unstimmigkeit mit zugehöriger politischer Partei, Konsequenzen des Geschäftsführers; pag. 213).