Es wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufungssache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werden könne und anstelle einer weiteren Begründung auch ein Verweis auf die bereits erfolgten Äusserungen in der Berufungserklärung genüge. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 223 ff.). Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 verwies der Beschuldigte – unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – auf seine Berufungserklärung vom 1. April 2022 (pag. 227).