3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 27. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufungssache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werden könne und anstelle einer weiteren Begründung auch ein Verweis auf die bereits erfolgten Äusserungen in der Berufungserklärung genüge.