2. Berufung Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 meldete der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 169). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. März 2022 (pag. 180 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. März 2022 zugestellt (pag. 202 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datiert auf den 1. April 2022, ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 212 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt.