Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 175 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsor- gane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr und Wi- derhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 13. Januar 2022 (PEN 2021 177) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 13. Januar 2022 der Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transport- unternehmen im öffentlichen Verkehr durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person (Maskentragpflicht) so- wie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Blockieren der Türen, um die Abfahrt des Zuges zu verzögern, schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2'200.00 (pag. 164 f.). 2. Berufung Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 meldete der Beschuldigte form- und fristge- recht die Berufung an (pag. 169). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. März 2022 (pag. 180 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. März 2022 zugestellt (pag. 202 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datiert auf den 1. April 2022, ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kan- tons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 212 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Schrei- ben vom 20. April 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 220 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 27. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegrün- dung gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufungssache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschie- den werden könne und anstelle einer weiteren Begründung auch ein Verweis auf die bereits erfolgten Äusserungen in der Berufungserklärung genüge. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 223 ff.). Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 verwies der Beschuldigte – unter einigen zusätzlichen Anmer- kungen – auf seine Berufungserklärung vom 1. April 2022 (pag. 227). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 225). 2 5. Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 1. April 2022 folgende Anträge (pag. 215; Hervorhebungen im Original): Das ganze Urteil, im speziellen die zwei oben erwähnten Punkte, ist von unbefangener Seite neu zu beurteilen und der Beschuldigte in allen Punkten frei zu sprechen. Alle anfallenden Kosten, welche mit diesem Strafverfahren zu tun haben, sind gänzlich fallen zu lassen. Der Angeklagte wird für seinen Aufwand und die erfahrenen Unannehmlichkeiten angemessen entschädigt. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktion sowie die sich daraus erge- benden Kostenfolgen zu prüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bil- deten ausschliesslich Übertretungen. Die Kammer verfügt daher über eine einge- schränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Be- schuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sinngemässer Antrag auf Ablehnung der erstinstanzlichen Gerichtspräsiden- tin infolge Befangenheit 7. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte oberinstanzlich die Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin geltend. Ihn beschleiche das dumpfe Gefühl und es scheine ihm die einzige sinngemässe Erklärung für das Urteil, dass sich Staatsangestellte gegenseitig unterstützen und schützen würden. Das Urteil der Vorinstanz wirke, als sei die Richterin befangen gegenüber dem Gesetzgeber oder dem Polizisten oder als hätte sie Angst vor den Konsequenzen (Verriss in den Medien, Unstimmigkeit mit zugehöriger politischer Partei, Konsequenzen des Geschäftsführers; pag. 213). 8. Allgemeine Ausführungen und Erwägungen der Kammer Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Diese Garantie ist verletzt, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein- genommenheit erwecken (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 4A_327/2017 vom 3 31. August 2017 E. 5.2; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2). Art. 56 ff. StPO kon- kretisiert im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV (BOOG, in: Basler Kom- mentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Vor Art. 56-69 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend ge- machten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrundes von Amtes wegen ab- zuklären ist (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Weder aus den Eingaben des Beschuldigten noch aus den Akten kann der An- schein der Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin abgeleitet wer- den. Der Beschuldigte begnügt sich damit, ihre Objektivität in allgemeiner bzw. pauschaler Weise in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass die erstinstanzliche Ge- richtspräsidentin nicht im Sinne des Beschuldigten entschieden und dieser dem- nach mit dem angefochtenen Urteil und der dazugehörigen Begründung nicht ein- verstanden ist, vermag noch keine Befangenheit zu begründen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Beschuldigten in Frage stel- len würden. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichts- präsidentin sogar darum bemüht war, im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorab über eine allfällige Maskenpflicht des Beschuldigten im Gerichtssaal zu befinden, um eine allfällige Befangenheit im konkreten Fall auszuschliessen. Die Rügen des Beschuldigten erweisen sich demnach als unbegründet. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es wird vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 183 f.). Diese Ausführungen sind in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren um Folgendes zu ergänzen: Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. Ziff. 6. hiervor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Offen- sichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanz- liche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ih- rem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine an- dere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, 4 genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sach- verhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig un- zutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfest- stellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). 10. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 16. Februar 2021 – welcher vor- liegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, am 11. Juli 2020 um ca. 22:40 Uhr ohne die vorgeschriebene Gesichtsmaske ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt zu haben. Als die SBB-Polizei ihn aufgefordert habe, eine Maske aufzusetzen und sie ihm gratis eine solche angeboten habe, habe er diese verweigert. Die SBB-Polizei habe den Beschuldigten in der Folge aus dem Zug be- gleitet, wobei er beim Verlassen die Türe mit den Füssen blockiert habe, so dass es zu einer verspäteten Abfahrt des Zuges gekommen sei (pag. 21). 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies kein Beweisfazit als solches aus. Sie gelangte im Rahmen ih- rer Beweiswürdigung jedoch zu folgenden Ergebnissen (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 187): 2.4.1 Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl wir [recte: wird] aufgrund der Akten, der Befragung des Beschul- digten und des Zeugen B.________ als erstellt erachtet: So trug der Beschuldigte erwiesenermassen keine Maske im Zug. Weiter stimmen die Aussagen überein, wonach der Beschuldigte über kein me- dizinisches Attest verfügte (pag. 152 Z. 28 f., pag.158 Z. 11 ff.). Als ihm eine Maske durch die Trans- portpolizei angeboten wurde, verweigerte er diese. Weiter ist erstellt, dass sich der Beschuldigte wei- gerte, den Zug zu verlassen sowie die Türen freizugeben. 2.4.2 Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG) Es ist durch die objektiven und subjektiven Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte die Türen des besagten Zugs blockierte. Die Einwendungen des Beschuldigten, wonach B.________ die Türen blo- ckiert habe, hat vorliegend keine Bedeutung, da der Beschuldigte zugab, den Fuss in dem Moment, als sich die Türen geschlossen hätten, in die Türe gehalten zu haben, um wieder einsteigen zu kön- nen (pag. 149 Z. 5 f.). Damit wurden die Türen durch den Beschuldigten blockiert. Hätte der Beschul- digte seinen Fuss nicht in die Türe gehalten, wäre der Zug abgefahren. Der Zug erhielt aufgrund der Türblockade durch den Beschuldigten eine Verspätung. Demzufolge ist der Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz erstellt. 12. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Für die Vorbringen des Beschuldigten wird vorab auf die Berufungserklärung vom 1. April 2022 verwiesen (pag. 212 ff.). Darin warf der Beschuldigte insbesondere die Fragen auf, ob die Polizisten ihn, einen sich gesetzeskonform verhaltenden 5 Menschen, einfach gewaltsam aus dem Zug hätten werfen dürfen, obwohl er für das Nichttragen der Maske einen auf die Verordnung gestützten besonderen Grund (u.a. Gewissensgründe) vorgewiesen habe und ob Gewissens- und Weltanschau- ungsgründe keine besonderen Gründe sein könnten. In Bezug auf den von der Vor- instanz festgestellten Sachverhalt wurde gerügt, dass der Beschuldigte mit abwer- tenden Begriffen, welche aus der subjektiven Empfindung des Polizisten stammen würden, «belegt» worden sei, während dem wichtige Aussagen und das Fehlver- halten des Polizisten ganz verloren gegangen oder nicht adäquat in die Urteilsbe- gründung eingeflossen seien. Die Gerichtspräsidentin habe nicht berücksichtigt, dass der aussagende Polizist selber zugegeben habe, er habe die besonderen Gründe des Beschuldigten nicht verstanden. Ferner habe der Kollege ihm (dem Polizisten) gesagt, es sei ein Ausdruck aus dem Internet und es würden nur ärztli- che Atteste gelten, was nicht stimme. Der Polizist hätte aufgrund der Arbeitsanord- nung wissen müssen, dass nicht nur ärztliche Atteste gelten würden. Auf die Rich- tigstellung des Beschuldigten habe er aggressiv reagiert. In der Arbeitsanordnung stehe dann auch, dass als letzte Handlung eine Anzeige erfolgen solle und keine gewaltsame Entfernung aus dem Zug. Er habe sich von Anfang bis Ende friedlich bzw. kooperativ verhalten und sei wahrhaftig und ehrlich gewesen. Die Unwahrhaf- tigkeit der ganzen Übung habe sich bei der Zeugenbefragung offenbart, als der Po- lizist ihm den Tipp gegeben habe, er solle sich beim nächsten Mal eine Tüte Nüsse kaufen, dann habe er keine Probleme mit ihnen (sinngemäss). Hiervon werde im Urteil kein Wort erwähnt und die besagte Stelle sei auch aus dem Protokoll ver- schwunden (pag. 212 ff.). 13. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 11. Juli 2020 um ca. 22:40 Uhr als Passagier im Zug Nr. 7242 keinen Mund-Nasen-Schutz trug und von den dazumal anwesenden Transportpolizisten auf die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr hin- gewiesen wurde, sich weigerte, eine Maske anzuziehen und letztlich den Zug ver- lassen hat sowie nicht wieder einsteigen durfte. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte den dazumal anwesenden Transportpolizisten ein ausgedrucktes Schreiben zeigte. Bestritten ist, dass der Beschuldigte – wie im Strafbefehl geschil- dert – aus dem Zug «begleitet» worden sei. Vielmehr sei er gewaltsam und gegen seinen Willen aus dem Zug rausgeworfen worden. Bestritten ist sodann auch, dass der Beschuldigte die Türe des Zuges blockiert und so dessen pünktliche Abfahrt verhindert habe. Dies sei B.________ von der Transportpolizei gewesen. Ob die vom Beschuldigten vorgebrachten «besonderen» Gründe eine Ausnahme bzw. einen Dispens von der Maskenpflicht rechtfertigen, wird im Rahmen der recht- lichen Ausführungen aufzugreifen sein. 14. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 18. Juli 2020 (pag. 1 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 6 ff., pag. 148 ff.) sowie die Aussagen von B.________ (pag. 152 ff.) vor. Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. 6 15. Vorbemerkung Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich die Kammer auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und mass- geblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). 16. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte hat in seinen Ausführungen nicht dargelegt, inwiefern die erstin- stanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig respektive willkürlich sein soll- te. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhande- nen Beweismitteln auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb sie den – grösstenteils ohnehin unbestrittenen – angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete. Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, im fraglichen Zug keine Maske getragen zu haben (pag. 148, Z. 34 und Z. 39). Solches ergibt sich auch aus dem Anzeigerapport vom 18. Juli 2020 (pag. 2). Die darin gemachten Aus- führungen von B.________ werden vom Beschuldigten überwiegend anerkannt. So gab der Beschuldigte selber an, dass er von den Transportpolizisten aufgefordert worden sei, eine Maske anzuziehen und ihm auch eine entsprechende Maske kos- tenlos angeboten worden sei (pag. 149, Z. 15). Dass der Beschuldigte daraufhin ein Papier (gemäss Aussagen des Beschuldigten seine besonderen Gründe) vor- gelegt habe, wird vom Beschuldigten sowie von B.________ übereinstimmend ge- schildert (pag. 148, Z. 39 ff.; pag. 152, Z. 27 ff.). Dass es sich hierbei nicht um ein ärztliches Zeugnis handelte, ist ebenfalls unbestritten. Der Beschuldigte führte hier- zu zunächst aus, dass seine «besonderen Gründe» nicht angeschaut worden seien (pag. 148, Z. 40 f.). Im Rahmen seiner Berufungserklärung erklärte er demgegenü- ber, dass B.________ aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten seine «besonderen Gründe» für das Nichttragen der Maske nicht verstanden habe (pag. 219). Hiervon ist nicht auszugehen. Letzterer gab nämlich zu Protokoll, dass seine bilingualen Kollegen längere Zeit mit dem Beschuldigten diskutiert hätten und Herr C.________ die vorgelegten Unterlagen des Beschuldigten durchgesehen und ge- sagt habe, es handle sich nicht um ein medizinisches Attest. Er habe dem Be- schuldigten dann erklärt, dass die geltend gemachten «besonderen Gründe» nicht berücksichtigt werden könnten, da es sich nicht um ein von einem Arzt unterzeich- netes und datiertes Zeugnis handle (pag. 155, Z. 26 ff.). Dass die Transportpolizei die vom Beschuldigten geltend gemachten Gründe nicht als Ausnahme von der Maskenpflicht akzeptierte, vermag noch keine Verständigungsschwierigkeiten zu begründen, zumal ohnehin auch deutschsprachige Transportpolizisten vor Ort wa- ren. Sodann ist unerheblich, dass B.________ eigenen Angaben zufolge der Auf- fassung war, es handle sich bei dem vom Beschuldigten vorgelegten Schreiben um einen Ausdruck aus dem Internet, zumal dies nichts an seiner damaligen Einschät- zung änderte, wonach dadurch keine Ausnahme von der generellen Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr gerechtfertigt werde. Ob er dies zu Recht annahm, obwohl nicht ausschliesslich nur medizinische Gründe einen Maskendispens rechtfertigen, wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein. Mit 7 Blick auf die Aussagen des Beschuldigten und B.________ hat die Vorinstanz zu- recht als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im fraglichen Zug keine Maske trug, eine solche nach Aufforderung auch nicht anziehen wollte und den vor Ort anwesenden Transportpolizisten kein ärztliches Zeugnis vorzeigte, das ihn von der Maskenpflicht befreite. Infolgedessen wurde der Beschuldigte unbestrittenermassen zum Verlassen des Zuges aufgefordert. Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass zwei Transportpolizis- ten ihn links und rechts untergehakt und rausgeführt hätten (pag. 148, Z. 45 f.). Er habe mit diesem Zug nach Hause fahren wollen, weshalb er sein Gepäck genom- men und wieder habe einsteigen wollen. In dem Moment habe sich die Türe ge- schlossen und da habe er seinen Fuss dazwischen gehalten, damit er einsteigen könne. Der französischsprachige Transportpolizist habe sich dann in die Türe ge- stellt und ihn mit beiden Händen zurückgestossen. Er (der Beschuldigte) habe dann gesagt, dass er ein Billet habe und habe wieder einsteigen wollen, worauf er noch fester zurückgestossen worden und aufs Perron gefallen sei (pag. 149, Z. 3 ff.). B.________ habe selber die Türe blockiert, da er ihn nicht habe einsteigen las- sen (pag. 149, Z. 42 f.). Die vom Beschuldigten geschilderte Version der Gescheh- nisse stimmt im Wesentlichen mit den Schilderungen von B.________ überein. Auch dieser gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit Gewalt rausbefördert bzw. der Beschuldigte am Arm genommen worden sei (pag. 152, Z. 38 f.). Auch sprach er – übereinstimmend mit dem Beschuldigten – davon, dass er diesen mehrfach (teilweise etwas stärker) zurückgestossen habe, wobei Letzte- rer umgefallen sei (pag. 153, Z. 5 ff.). Inwiefern diese Aussagen von B.________ von der Vorinstanz in augenfällig unzutreffender Weise gewürdigt worden sein sol- len, erschliesst sich der Kammer nicht. Zur Frage, wer die Abfahrt des Zuges ver- zögert habe, äusserte sich B.________ dahingehend, dass der Beschuldigte sei- nen Fuss auf die Schwelle der Türe gestellt habe und die Türe so nicht mehr schliesse (pag. 153, Z. 44 f.), was indes mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmt. Weiter gab B.________ aber auch zu, dass er sich jeweils kurz in die Türe gestellt habe, um den Beschuldigten zurückzustossen. Da habe er selber auch für eine kurze Sekunde die Türe blockiert (pag. 154, Z. 38 ff.). Letzteres spielt jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – keine Rolle. So schilderten nämlich sowohl der Beschuldigte als auch B.________, dass Ersterer mit seinem Fuss die Türe blockiert habe. Sodann ist aufgrund übereinstimmender Aussagen auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehrfach versuchte, den besagten Zug erneut zu betreten, was ihm aufgrund des unbestrittenen Zurückstossens durch B.________ nicht gelang. Der Zug konnte infolgedessen, so insbesondere aufgrund des Blockierens der Türe durch den Fuss des Beschuldigten bzw. seiner Verhaltensweise, nicht pünktlich losfahren. Hierbei ist auf die glaubhaften Aussa- gen von B.________ abzustellen, wonach der Zug um 22:47 Uhr hätte abfahren sollen und der Beschuldigte um 22:49 Uhr in Handschellen gelegt worden sei. Dies unter anderem deswegen, weil der Zug nicht länger habe blockiert werden sollen und es andere Leute gegeben habe, die hätten wegfahren wollen (pag. 153, Z. 32 ff.). Dass er sich nicht an die genaue Dauer der Verspätung erinnern konnte, ist mit Blick auf die dazumal gegebenen Umstände und die zeitliche Komponente (seine erstmalige Befragung fand erst gut sechs Monate nach dem hier zu beurteilenden 8 Vorfall statt) nachvollziehbar. Dem Beschuldigten wurde gemäss Anzeigerapport auch gesagt, dass die Abfahrt des fraglichen Zuges bevorstehe (pag. 2). Den Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach B.________ den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten möchte. Vielmehr gab Letzterer gar zu Protokoll, dass er keine Anzeige erstattet hätte, wenn der Beschuldigte den Zug einfach verlassen und die Türe nicht blockiert hätte (pag. 153, Z. 13 ff.). Er gab indes sogar den (im Protokoll erfassten) Tipp, dass der Beschuldigte das nächste Mal «Erdnüsse essen oder ein Bier trinken» solle, dann habe er keine Probleme im Zug (pag. 154, Z. 12 f.). Die Kammer kommt nach dem Gesagten zu keinem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. So wurde der Beschuldigte von zwei Transportpolizisten an den Armen gepackt und gegen seinen Willen aus dem Zug befördert. Dass die Anklageschrift hier von «begleitet» spricht, ist insofern nicht falsch, als effektiv eine Begleitung durch die Transportpolizisten stattfand. Diese erfolgte unbestrittenermassen mit körperlichem Einsatz (Packen an den Armen) bzw. gegen den Willen des Beschul- digten, wobei die Vorgehensweise der Transportpolizei, an welcher sich der Be- schuldigte offensichtlich stört, vorliegend nicht zur Beurteilung ansteht. Daran ver- mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass gemäss der von B.________ an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Handlungsanwei- sung als letzter Schritt eine Anzeigeerstattung vorgesehen ist. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass Schritt 3 der besagten Übersicht die Entfernung bzw. ein Ausschluss aus dem Fahrzeug vorsieht (pag. 162). Vorliegend relevant ist, dass der Beschuldigte – nachdem er den Zug unwillentlich verlassen musste – mehrfach wieder einsteigen wollte, ihm die bevorstehende Abfahrt bekannt war und er mit seinem Fuss die Türe des Zuges blockierte. Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zug keine Maske trug, hierfür ein Schreiben mit seinen «besonderen Gründen» vorwies, auch nach Aufforderung der Transportpolizisten keine Maske anziehen wollte und in der Folge von zwei Transportpolizisten an den Armen aus dem Zug befördert bzw. «begleitet» wurde, wobei der Beschuldigte ver- suchte, erneut in den Zug einzusteigen, mit seinem Fuss die Türe des Zuges blo- ckierte und damit eine pünktliche Abfahrt des Zuges verhinderte. IV. Rechtliche Würdigung 17. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) 17.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Wie unter Ziff. 12. hiervor bereits angetönt, bringt der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht insbesondere vor, dass es sich bei den genannten Gründen (Gewissens- und Weltanschauungsgründe) um «besondere Gründe» im Sinne der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) handle und für einen Dispens von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr nicht zwingend ein ärztliches Attest erforderlich sei. Ferner kritisierte er sowohl die Maskenpflicht in 9 genereller Weise als auch die Vorgehensweise des Bundesrates anlässlich der Covid-Pandemie (pag. 11 f.). 17.2 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt – wie im Strafbefehl vom 16. Fe- bruar 2021 vorgesehen – unter anderem als Widerhandlung gegen das BGST ge- würdigt (Art. 9 BGST). Zurecht hat sie darauf hingewiesen, dass sich der fragliche Schuldspruch des Beschuldigten nicht auf eine Strafnorm in der Covid-19- Verordnung besondere Lage (oder im Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]) stützt. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage ist vorliegend aber insofern relevant, als dass sich die Anordnung der Transportpolizei zum Tragen einer Gesichtsmaske auf den damaligen Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog. Gestützt dar- auf haben Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Stras- senbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske zu tragen. Von dieser Maskenpflicht ausgenommen sind a.) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und b.) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonde- ren Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Die Vorinstanz hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch einen Würdigungsvorbehalt zugunsten der Covid-19-Verordnung besondere Lage angebracht (pag. 147). 17.3 Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Neben- strafrecht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf sogenannte «Zeitgesetze». Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen (BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 26 ff. zu Art. 2 StGB; ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 65 f.). Art. 9 BGST hat sich seit der Tatbegehung nicht verändert. Die Bestimmung zur Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr erfuhr seit dem Tatzeitpunkt hingegen meh- rere Änderungen. Im Tatzeitpunkt stützte sich diese auf Art. 3a Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand 6. Juli 2020 (mittlerweile aufgehoben). Die Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog sich unbestritte- nermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie und ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des BGer 6B_397/2010 vom 26. Ok- tober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht ange- wendet und die betreffende Bestimmung wird trotz der zwischenzeitlich erfolgten Revisionen bzw. deren Aufhebung nachfolgend als «Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage» bezeichnet. 10 17.4 Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich strafbar, wer Anordnungen einer er- kennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsor- gane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Bei Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankett-Strafnorm. Welches Ver- halten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der invol- vierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Be- fugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (STRAUB ET AL., Der öffentliche Perso- nenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, Rz. 531). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST kön- nen die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrol- len vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kon- trollieren und wegweisen (Bst. a und b). Seit dem 6. Juli 2020 gilt im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr zu sorgen haben. Sie sind demnach befugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kontrolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST durchzusetzen. Davon ging auch der Bundesrat bei Ein- führung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung ge- gen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar und zwar entweder ge- stützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sind somit gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage befugt, die Einhaltung der Maskenpflicht im öffentli- chen Verkehr zu kontrollieren und durchzusetzen. Die Widerhandlung gegen eine entsprechende Anordnung von Angehörigen der Sicherheitsorgane wird gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST bestraft. 17.5 Zulässigkeit der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr 17.5.1 Befugnis des Bundesrats zum Erlass der Maskenpflicht Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG durch den Bundesrat erlassen. Nach diesem Artikel hat der Bundesrat in der besonderen Lage die Befugnis, anstelle der Kantone die im EpG definierten Massnahmen anzuordnen (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [nachfolgend: Botschaft zum EpG], BBl 2011 365, S. 362 ff.). Eine besondere Lage 11 liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn a.) die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsge- fahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder die Gefahr schwerwiegender Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensberei- che besteht; oder b.) die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht (vgl. Botschaft zum EpG, BBl 2011 311, 364). Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend begründet, weshalb in der Schweiz im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen der besonderen Lage erfüllt waren. Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen vorbehaltlos an (S. 10 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 189 ff.). Es wird lediglich ergänzt, dass das Bundesgericht seit Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits zahl- reiche kantonale Erlasse überprüft hat, die sich auf diese Verordnung stützten. In keinem Entscheid wurde dabei in Frage gestellt, dass die Covid-19-Pandemie ab dem Frühjahr 2020 in der Schweiz eine besondere Lage ausgelöst hat. Im Gegen- teil: In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kanto- ne aufgrund der angespannten epidemiologischen Situation befugt waren, Mass- nahmen zu erlassen, die über die Covid-19-Verordnung besondere Lage hinaus- gingen (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.3, 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.7, 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3, 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.2, 1C_659/2020 vom 11. März 2021 E. 2.4). 17.5.2 Verletzung verfassungsmässiger Rechte Die Vorinstanz hat sich im Rahmen einer Grundrechtsprüfung damit auseinander- gesetzt, ob die vom Bundesrat in der Covid-19-Verordnung besondere Lage ange- ordnete Maskenpflicht grundrechtskonform sei und hat dies bejaht. Auf diese Aus- führungen wird vorab verwiesen (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 191 f.). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz fällt ins Gewicht, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bereits ausführlich mit der Maskenpflicht in Einkaufsläden, in Schulen und in Kindertagesstätten auseinandergesetzt und dabei die Verfassungsmässigkeit der Maskenpflicht bestätigt hat (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr. 107], Urteile des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021, 2C_228/2021 vom 23. November 2021 und 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022). In den zitierten Entscheiden hat das Bundesgericht insbesondere festgehalten, es liege im öffentlichen Interesse, die Ausbreitung des Covid-19-Virus zu begrenzen und der Gebrauch von Gesichtsmasken trage nach dem aktuellen Stand der Wis- senschaft zur Beschränkung einer Ausbreitung des Virus bei. Die Pflicht zum Tra- gen einer Gesichtsmaske in bestimmten Situationen sei deshalb eine geeignete Massnahme zur Eindämmung der Pandemie. Diese Ausführungen treffen auch auf die Situation im öffentlichen Verkehr zu, in der sich zahlreiche Personen während teilweise längerer Zeit in einem geschlossenen Raum aufhalten. Das Tragen einer Gesichtsmaske ist in dieser Situation geeignet, einer Ausbreitung des Covid-19- 12 Virus zu begegnen, zumal dort ein rasches Unterbrechen der Ansteckungskette durch ein Contact Tracing erschwert wird, weil in der Regel nicht eruiert werden kann, wer sich bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Anste- ckungssituation befunden hat. Auch in Bezug auf die Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit können die Überlegungen des Bundesgerichts auf die Situa- tion im öffentlichen Verkehr übertragen werden. Wie bei Schulen und Einkaufslä- den handelt es sich beim öffentlichen Verkehr um ein Angebot der Grundversor- gung, dessen Einschränkung durch Schliessungen oder Kapazitätsbeschränkun- gen so lange wie möglich verhindert werden soll. Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr erlaubt es, die Verkehrsbetriebe ohne weitere Einschränkungen offen zu halten und stellt somit ein vergleichsweise mildes Mittel zur Eindämmmung der Pandemie dar. In Bezug auf die Zumutbarkeit fällt besonders ins Gewicht, dass für Personen, denen das Tragen einer Gesichtsmaske aus medizinischen oder ande- ren Gründen nicht möglich ist, eine Ausnahme vorgesehen wurde. Der Umstand, dass solche Gründe auf Nachfrage nachzuweisen sind, mag für die Betroffenen mit einer gewissen Umständlichkeit verbunden sein. Dieses persönliche Interesse vermag aber das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Ausbreitung des Covid-19-Virus und damit an der Begrenzung der Zahl der Spitaleinweisungen, der Todesfälle sowie der wirtschaftlichen Gefahren, die mit den Folgen dieser Krank- heit verbunden sind, nicht zu überwiegen (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.3.5). 17.5.3 Fazit Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage stützt sich auf eine genügende recht- liche Grundlage und entspricht den Anforderungen der Bundesverfassung. 17.6 Nachweis eines besonderen Grundes Von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sind gemäss Art. 3a Covid-19- Verordnung besondere Lage unter anderem Personen ausgenommen, die nach- weisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (Hervorhebungen durch die Kammer). Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass ein reines Behaupten oder Glaubhaftmachen solcher besonderen Gründe nicht ausreicht. Dies wird durch die Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) bei Ein- führung der Maskenpflicht bestätigt (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung be- sondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3): Zum andern sind Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, die aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können (Bst. b). Dabei kann es sich namentlich um medizinische Gründe han- deln, die gegebenenfalls plausibel auszuweisen sind (Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzu- stand beim Tragen einer Gesichtsmaske, Menschen mit bestimmten Behinderungen, für die das Tra- gen einer Maske nicht zumutbar oder in der Praxis – beispielsweise wegen motorischen Einschrän- kungen – nicht umsetzbar ist etc.). Zu Zwecken einer erforderlichen Kommunikation mit Menschen mit einer Hörbehinderung kann insbesondere das Personal die Maske selbstverständlich abnehmen. Später wurde sowohl die Verordnung als auch die Erläuterung hinsichtlich des Nachweises dieser besonderen Gründe präzisiert. Zum einen wurde ab dem 18. Januar 2021 vorgeschrieben, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein 13 Attest einer Fachperson erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verant- wortung befugt ist (Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 18. Januar 2021). Zum anderen enthalten die Erläuterungen vom 27. Janu- ar 2021 zusätzlich Beispiele für nichtmedizinische Gründe, die von der Masken- pflicht befreien können (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 27. Januar 2021, S. 3): Als Beispiel für nicht medizinische Gründe kann der Fall eines selbstständig tätigen Handwerkers auf- geführt werden, wenn bei dessen Tätigkeit aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann (in Analogie zu Art. 10 Abs. 1bis Bst. b betr. Arbeitnehmende). Unzureichend sind hingegen Selbstdeklarationen von betroffenen Personen ohne Angabe eines ein- schlägigen besonderen Grundes im Sinne der vorliegenden Bestimmung. Diese Präzisierungen zum Nachweis von besonderen Gründen waren im Tatzeit- punkt noch nicht in Kraft resp. publiziert, verdeutlichen jedoch anschaulich, welche nichtmedizinischen Gründe von einer Maskenpflicht befreien können. Aus diesen Erläuterungen geht ebenfalls hervor, dass Gründe, die eine Person vom Tragen einer Gesichtsmaske befreien, nachzuweisen sind, zumindest sofern sie nicht offensichtlich äusserlich wahrnehmbar sind. Dies ergibt sich schliesslich auch aus dem Sinn der Norm: Ohne Nachweis kann nicht überprüft werden, ob der geltend gemachte Grund für die Befreiung von der Maskenpflicht ein «besonderer Grund» im Sinne der Bestimmung ist. Dabei ist bei einem ärztlichen Zeugnis nicht zwingend, dass sich dieses zu den konkreten medizinischen Diagnosen äussert. Das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses ist gemäss Art. 318 StGB strafbewehrt. Ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass die betroffene Person aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, geniesst deshalb – ähnlich einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis – besonderes Vertrauen. Entsprechend kann nicht argumentiert werden, mit einer Einsichtnahme in ein solches Zeugnis werde in unverhältnismässiger Weise in die Privatsphäre oder die ärztliche Schweige- pflicht eingegriffen. Wer besondere Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht geltend machen will, hat diese Gründe somit nachzuweisen und nicht bloss zu be- haupten. Weiter müssen die besonderen Gründe – wie aus der Formulierung «keine Masken tragen können» (Hervorhebung durch die Kammer) hervorgeht – dem Tragen einer Maske entgegenstehen. Ob ein besonderer Grund das Tragen einer Maske aus- schliesst dürfte sich, auch bei medizinischen Gründen, oftmals nicht ohne gewisse Wertungen bestimmen lassen. Fest steht jedenfalls, dass es nicht genügen kann, keine Maske tragen zu wollen, obwohl man dies könnte. 17.7 Bestimmtheitsgebot Gemäss dem auch im Nebenstrafrecht geltenden Bestimmtheitsgebot, muss eine Strafnorm so präzise formuliert sein, dass der Bürger bzw. die Bürgerin sein/ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (vgl. BGE 141 IV 279 E. 1.3.3, BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber gänzlich auf allgemeine und vage Begriffe verzichten 14 müsste. Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) verlangen keine absolute Bestimmtheit (vgl. BGE 138 IV 13 E. 4.1; BGE 132 I 49 E. 6.2; Urteil des EGMR 23372/94 vom 24. Februar 1998 [La- rissis u.a. gegen Griechenland]). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ord- nenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (vgl. BGE 144 I 126 E. 6.1; BGE 143 I 253 E. 6.1; BGE 141 I 201 E. 4.1; BGE 139 I 280 E. 5.1; BGE 128 I 327 E. 4.2). Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots wird nur dann angenommen, wenn eine fragliche Strafnorm evident unbestimmt ist (EGE/ESCHLE, Das Strafrecht in der Krise, in: sui-generis 2020, S. 289; WOHLERS, in: Handkommentar Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 1 StGB). Unter dem Gesichtspunkt des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Bestimmt- heitsgebots stellt sich die Frage, ob Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung be- sondere Lage genügend bestimmt formuliert ist bzw. war. Vorliegend handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, der zu einer Bestrafung mit Busse führt. Damit liegt eine niedrigere Strafdrohung vor als im Falle von Geld- oder Freiheitsstrafen, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit insgesamt weniger streng sind (vgl. etwa BGE 138 IV 13 E. 4.1 f.). Bussen führen in der Regel auch nicht zu einem Eintrag im Strafregister (Art. 366 Abs. 2 StGB) und sind somit für die verurteilten Personen hinsichtlich der gesellschaftlichen Missbilligung deut- lich weniger einschneidend als Geld- oder Freiheitsstrafen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass im vorliegenden Fall ein gewisser Spielraum angezeigt ist bzw. war, da in einem Gesetzestext oftmals nicht alle sich im Einzelfall ergebenden Ausnah- men abgebildet werden können. Von einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots ist unter den dazumal gegebenen Umständen nicht auszugehen. 17.8 Subsumtion 17.8.1 Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte weigerte sich am 11. Juli 2020 um ca. 22:40 Uhr als Passagier im Zug Nr. 7242 trotz Anweisung der anwesenden Transportpolizisten eine Gesichts- maske zu tragen. Vorliegend befand sich der Beschuldigte in einem Personenzug der SBB, womit das BGST gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGST anwendbar ist. Die Transportpolizei ist ein Sicherheitsorgan im Sinne von Art. 1 und 2 BGST (vgl. STRAUB ET AL., a.a.O., Rz. 532 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Trans- portpolizisten am 11. Juli 2020 vorschriftsgemäss als solche zu erkennen gaben (Art. 9 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]). Es gibt jedenfalls weder in den Aussagen des Beschuldigten noch sonst in den Akten Hinweise auf das Gegenteil (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 188). Indem die diensthabenden Trans- portpolizisten den Beschuldigten aufforderten, eine Maske zu tragen, hielten sie ihn dazu an, die Maskenpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu befolgen. 15 Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr war zur Tatzeit in Kraft und lautete wie folgt: «Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b) Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmas- ken tragen können.» Die Maskenpflicht stellt – gestützt auf das voranstehend Ausgeführte – gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST eine rechtmässige bzw. verfassungskonforme Benützungs- vorschrift des öffentlichen Verkehrs dar, welche durch die Sicherheitsorgane der Transportpolizei durchgesetzt werden kann. Sie galt unabhängig von der Anzahl der Reisenden im fraglichen Wagon des Zuges. Indem die diensthabenden Trans- portpolizisten (darunter B.________) den Beschuldigten aufforderten, eine Maske zu tragen, hielten sie ihn dazu an, die Maskenpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage zu befolgen und erteilten ihm damit eine Anord- nung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 9 Abs. 1 BGST. Der Beschuldigte hat- te Kenntnis von dieser Aufforderung und wusste, dass diese sich auf die Masken- pflicht gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog. Es entsprach sei- nem direkten Willen, diese Maskenpflicht nicht zu befolgen. Indem sich der Be- schuldigte weigerte, dieser Anweisung nachzukommen, erfüllte er den Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST. 17.8.2 Rechtfertigung und Schuld Der Beschuldigte rechtfertigte sein Verhalten mit der Vorlage eines Schreibens und machte darin im Wesentlichen «Gewissens- und Weltanschauungsgründe» gel- tend, welche ihn im Sinne von «besonderen Gründen» von der Maskenpflicht dis- pensieren würden (pag. 11 f.). Wie bereits erwähnt, sind diejenigen Personen von der Maskenpflicht ausgenom- men, welche aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Ge- sichtsmasken tragen können. Gemäss Wortlaut von Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19 Verordnung besondere Lage sind demnach – wie der Beschuldigte zu Recht vor- bringt – grundsätzlich auch andere als medizinische Gründe für einen Maskendis- pens möglich. Die fragliche Formulierung in der Covid-19-Verordnung besondere Lage stellt indes klar, dass solche besonderen Gründe stets ad personam vorliegen müssen, d.h. spezifisch auf die zu dispensierende Person zutreffen müssen und nicht genereller Art sein können. Insofern ist eine generelle Kritik an der Masken- pflicht bzw. Vorgehensweise des Bundesrates im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Wie unter Ziff. 17.7 hiervor be- reits ausgeführt, war es nicht möglich, sämtliche sich im Einzelfall möglicherweise ergebenden Ausnahmen im Gesetzestext aufzuführen. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Version vom 27. Januar 2021, S. 3) wird als Beispiel für nicht medizinische Gründe der Fall eines selbständig tätigen Hand- werkers genannt, wenn bei dessen Tätigkeit aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann. Die zitierten Erläuterun- gen (vgl. auch Ziff. 17.6 hiervor) zum Nachweis von (praktischen) Gründen für eine 16 Befreiung von der Maskenpflicht waren im Tatzeitpunkt noch nicht publiziert. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, zeigen diese jedoch den Willen des Gesetz- gebers auf, dass es praktische Gründe sein müssen, die der Person das Tragen der Maske tatsächlich verunmöglichen – nicht ideologische Gründe, ob jemand die Maskenpflicht aus innerer Überzeugung ablehnt. Wie aus den Akten hervorgeht, sind beim Beschuldigten keine Gründe offensichtlich wahrnehmbar, die ihm das Tragen einer Gesichtsmaske aus medizinischen und/oder praktischen Gründen verunmöglichen würden. Solche bringt der Beschuldigte denn auch nicht vor. Mit seiner Erklärung macht der Beschuldigte nichts Anderes geltend, als dass er keine Maske tragen will, weil er mit dem objektiv verhältnismässigen allgemeinen Wer- tungsentscheid, welcher der Verpflichtung zum Tragen einer Maske zwecks Bekämpfung des Covid-19-Virus zugrunde liegt, nicht einverstanden ist. Es ist aber gerade ein Merkmal von Rechtspflichten, dass sie unabhängig davon verbindlich sind, ob die verpflichtete Person sich daran halten will und mit den ihnen zugrunde liegenden objektiv verhältnismässigen Wertungsentscheiden einverstanden ist. Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf «Gewissens- und Weltanschau- ungsgründe» berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, ansonsten die Maskentragpflicht ins Leere lau- fen würde. Mit den geltend gemachten Gewissens- und Weltanschauungsgründen und der generellen Kritik an der Maskenpflicht gelang es dem Beschuldigten auch in der im Tatzeitpunkt (11. Juli 2020) geltenden Rechts- und Informationslage nicht, besondere Gründe im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage nachzuweisen. Das von ihm vorgelegte Schreiben gibt wie ausgeführt lediglich sei- ne persönliche Meinung wieder, weshalb er keine Maske tragen will, und nicht, weshalb er keine Maske tragen kann. Weitere Rechtfertigungsgründe oder schuld- ausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. 17.8.3 Fazit Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit den Anweisungen der Transport- polizei zuwidergehandelt und dadurch den Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST er- füllt. 18. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenförderung (Per- sonenbeförderungsgesetz [PBG; SR 745.1]) 18.1 Anwendbare Strafbestimmung Gemäss Art. 57 Abs. 4 Bst. e PBG ist auf Antrag strafbar, wer vorsätzlich eine Tür blockiert, um die Abfahrt zu verzögern. Davon erfasst wird beispielsweise, wer sei- nen Fuss zwischen die Türe hält, um einem heraneilenden Passagier den Zugang zum Fahrzeug zu ermöglichen. In solchen Situationen reagiert der sog. Klemm- schutz. Dies bedeutet, dass sich die entsprechende Türe wieder öffnet und so eine Abfahrt verhindert wird, da bei modernen Fahrzeugen aus Sicherheitsgründen kei- ne Abfahrt mit offener Türe erfolgen kann. Der Klemmschutz registriert Objekte erst ab einem gewissen Volumen, so dass dünne Objekte – wie etwa ein Schirm oder ein Jackenärmel – nicht erfasst werden und die Türen sich in einem solchen Fall schliessen würden. In subjektiver Hinsicht ist sicheres Wissen um die Abfahrtsver- zögerung erforderlich. So kommt eine Bestrafung nur dann in Betracht, wenn der 17 betroffenen Person Kenntnis der Abfahrtsverzögerung nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis ist dann gegeben, wenn sich die Person trotz Aufforderung wei- gert, die Türe freizugeben (STRAUB ET AL., a.a.O., Rz. 449 ff.). 18.2 Subsumtion Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 1 ff.). Gemäss Beweisergebnis hat der Be- schuldigte am 11. Juli 2020 seinen Fuss zwischen die Türe des Zuges gehalten bzw. auf das Trittbrett des Zuges gestellt und damit dessen Türe blockiert. Auf- grund seines Vorgehens wurde die Abfahrt des Zuges um mind. zwei Minuten ver- zögert. Ursache für die Verspätung war demnach der Beschuldigte. Dass der Transportpolizist B.________ sich ebenfalls kurz im besagten Türrahmen befand und den Beschuldigten wegstiess, vermag daran nichts zu ändern. Hätte der Be- schuldigte – wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat – die Türe des Zuges nicht blockiert, hätte der diensthabende Transportpolizist ihn auch nicht wegstossen müssen und der Zug hätte demzufolge pünktlich abfahren können. Der objektive Tatbestand ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass der fragliche Zug in Kürze abfahren sollte (pag. 2). Er wollte jedoch mit die- sem Zug nach Hause und versuchte unbestrittenermassen, erneut einzusteigen und die Abfahrt des Zuges zu verhindern, indem er mit seinem Fuss dessen Türe blockierte. Dies obwohl er vom Transportpolizisten Arturo aufgefordert wurde, vom Trittbrett zurückzutreten. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Transportpolizisten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST befugt waren, den Beschuldigten aus dem Zug zu weisen und ihn daran zu hindern, wieder in den fraglichen Zug zu steigen. Das Blockieren der Türen war demnach keinesfalls gerechtfertigt, auch wenn der Beschuldigte nach Hause wollte und für die besagte Zugfahrt ein Billet vorweisen konnte. Weitere Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 4 Bst. e PBG (Blockierung der Türe, um die Abfahrt zu verzögern) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 19. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und der Ge- samtstrafenbildung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (S. 16 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 195 ff.). Vorliegend ist sowohl für die Widerhandlung gegen das BGST sowie für die Wider- handlung gegen das PBG eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 9 Abs. 1 BGST; Art. 57 Abs. 4 Bst. e PBG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 485). Übereinstim- 18 mend mit der Vorinstanz ist nachfolgend von der Widerhandlung gegen das BGST als schwerere Straftat auszugehen, welche infolge des Schuldspruchs wegen Wi- derhandlung gegen das PBG angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage festgesetzt. 20. Einsatzstrafe Widerhandlung gegen das BGST Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass mit der Strafbestimmung des BGST primär die Durchsetzungskraft der Sicherheitsorgane verbessert werden soll. Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr dient zudem dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen und somit wichtigen Polizeigütern. Die Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr hin- sichtlich Maskenpflicht Folge zu leisten, stellt grundsätzlich eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 Covid-19 Verordnung besondere La- ge im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11, Stand 1. Februar 2021) aufgeführt war. Das eigenwillige Verhalten des Beschuldigten zielte darauf ab, die Durchsetzungskraft der Transportpolizisten zu unterlaufen. Er verhielt sich gemäss Anzeigerapport und Ausführungen des Transportpolizisten Ar- turo renitent. Er wollte auch nach mehrmaliger Aufforderung keine Maske anziehen und wollte den fraglichen Zug auch nicht verlassen, sodass die diensthabenden Transportpolizisten den Beschuldigten unter die Arme greifen und ihn hinausbeglei- ten mussten. Auch nach dem Verlassen des Zuges widersetzte sich der Beschul- digte und wollte den fraglichen Zug erneut betreten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist. Dass er hierbei ausfällig oder ge- walttätig wurde, ist indes nicht erstellt. Das individuelle Empfinden des Beschuldig- ten, eine staatliche Massnahme als unverhältnismässig oder grundrechtswidrig einzustufen, rechtfertigt ferner nicht die Nichtbefolgung dieser Massnahmen, und offenbart gleichzeitig die eher egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, die zur Tat geführt haben. Es wäre ein Leichtes gewesen, sich an die Anweisungen der diensthabenden Transpolizisten zu halten und somit die Tat zu vermeiden. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen – und mit Blick auf den weiten Strafrahmen – jedoch noch als leicht zu bezeichnen, wobei seine Vorgehensweise keinesfalls bagatellisiert werden soll. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 300.00 als angemessen. 21. Asperation Widerhandlung gegen das PBG Das PBG regelt den öffentlichen Personenverkehr, wobei Art. 57 Abs. 4 PBG in erster Linie der Sicherheit im öffentlichen Verkehr und dessen ordnungsgemässer (Be-)Nutzung dient. Besagte Strafbestimmung bietet den Transportunternehmen die Möglichkeit, Widerhandlungen gegen das PBG strafrechtlich verfolgen zu las- sen (vgl. STRAUB ET AL. a.a.O., Rz. 440). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für 19 gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Der Tatbestand von Art. 57 Abs. 4 Bst. e PBG wird – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – in den VBRS-Richtlinien nicht geregelt. Für den Missbrauch einer Sicherheitsvorrichtung (insbesondere die Notbremse) ist indes eine Busse ab CHF 300.00 vorgesehen. Der Beschuldigte blockierte die Türe des Zuges in der Absicht, wieder in den Zug einsteigen zu können. Er handelte vorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist. Der Beschuldigte musste mehrfach am Wiedereinsteigen gehindert und sogar weggestossen werden. Die durch die Vorgehensweise des Beschuldigten verur- sachte Verspätung war indes minim und hatte keine weiteren (aktenkundigen) Fol- gen. Es wäre ein Leichtes gewesen, sich an die Anweisungen der diensthabenden Transpolizisten zu halten und die getätigten Versuche zum erneuten Betreten des Zuges (darunter die Blockierung der Türe mittels Fuss) zu unterlassen. Unter den gegebenen Umständen – und mit Blick auf den weiten Strafrahmen – wiegt die Tatschwere dennoch sehr leicht. Der Kammer scheint eine Busse von CHF 150.00 angemessen, welche im Umfang von CHF 100.00 asperierend zu berücksichtigen ist. 22. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 199). Der Beschuldigte ist ledig, hat .________ erwachsene Kinder und lebt gemeinsam mit seiner Partnerin in D.________. Er ist selbstständig erwerbstätig und erzielt eigenen Angaben zufolge ein jährliches Einkommen von ca. CHF 30'000.00. Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 225), was sich neutral auswirkt. Eine laufende Untersuchung ist nicht aufgeführt und dürfte aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung ohnehin nicht beachtet wer- den. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren stets korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzt, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht angelastet werden. Fehlende Einsicht und Reue sind neutral zu werten. Aus- sergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlich- keit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten und es bleibt bei der ausgefällten Busse. 23. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung aller relevanter Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für die beiden Übertretungen eine (Gesamt-)Busse in der Höhe von CHF 400.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung ist auf vier Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 20 VI. Kosten und Entschädigung 24. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Schuldsprüche der ersten Instanz werden im vorlie- genden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2’200.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO e contrario). 25. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich Freisprüche. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zu- folge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 21 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person, begangen am 11. Juli 2020, ca. 22:40 Uhr, in E.________, Zug Nr. 7242, E.________ – F.________, 2. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Blockieren der Türe, um die Abfahrt des Zuges zu verzögern, begangen am 11. Juli 2020, ca. 22:40 Uhr, in E.________, Zug Nr. 7242, E.________ – F.________ und in Anwendung der Artikel 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 BGST i.V.m. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage; 57 Abs. 4 Bst. e PBG; 47, 49 Abs. 1, 104, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'200.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 22 Bern, 28. Juli 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23