16 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'028.65 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'222.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'534.51 (Gebühr, Auslagen, MwSt.) auszurichten. VII. Weiter wird verfügt