A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14'019.75 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 11'215.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt U.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'647.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt U.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: